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Das Gesetz Nr. 6331 über den Arbeits- und Gesundheitsschutz, das erstmals den Charakter eines eigenständigen Gesetzes im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (Arbeitssicherheit) trägt, wurde am 30. Juni 2012 veröffentlicht.

Zusammengefasst regelt das Gesetz Folgendes:

  1. Unabhängig von der Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Sektor sind alle Beschäftigten – einschließlich Auszubildender und Praktikanten – in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen.
  2. Mit dem Gesetz wurde für Arbeitsstätten ein allgemeiner Präventionsansatz eingeführt, wobei auch die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellten Aspekte zu berücksichtigen sind. Der Arbeitgeber hat gemeinsam mit den Beschäftigten in allen Arbeitsphasen arbeitsbedingte Gefahren kontinuierlich zu ermitteln und Maßnahmen gegen mögliche Risiken zu ergreifen.
  3. Arbeitsstätten werden zur effektiven Erbringung von Arbeits- und Gesundheitsschutzleistungen in Gefährdungsklassen eingeteilt.
  4. In jeder Arbeitsstätte müssen ein Fachkraft für Arbeitssicherheit und ein Betriebsarzt tätig sein; in sehr gefährlichen Arbeitsstätten mit mehr als 10 Beschäftigten zusätzlich weiteres Gesundheitspersonal.
  5. In sehr gefährlichen Arbeitsstätten dürfen Fachkräfte der Klasse A, in gefährlichen Arbeitsstätten mindestens Fachkräfte der Klasse B und in weniger gefährlichen Arbeitsstätten mindestens Fachkräfte der Klasse C eingesetzt werden. (Bis zum 31.12.2023 konnten in sehr gefährlichen Arbeitsstätten Fachkräfte der Klasse B und in gefährlichen Arbeitsstätten Fachkräfte der Klasse C eingesetzt werden.)
  6. Arbeitsschutzfachkräfte werden vom Ministerium autorisiert, sofern sie eine entsprechende Ausbildung absolviert und ihre Qualifikation durch eine vom Ministerium durchgeführte Prüfung nachgewiesen haben. Erfüllt der Arbeitgeber die erforderlichen Voraussetzungen, kann er die Arbeitsschutzleistungen auch selbst übernehmen.
  7. Obwohl das Gesetz die Erbringung von Arbeits- und Gesundheitsschutzleistungen durch betriebseigenes Personal innerhalb festgelegter Zeiträume vorsieht, können diese Leistungen auch von externen Gesundheits- und Sicherheitseinrichtungen bezogen werden. Gemeinsame Gesundheits- und Sicherheitseinheiten sowie Zentren der öffentlichen Gesundheit, die von öffentlichen Institutionen, organisierten Industriegebieten oder privaten Unternehmen gegründet werden, können bei entsprechender Ausstattung und Personal vom Ministerium autorisiert werden.
  8. Für sehr gefährliche und gefährliche Arbeitsstätten mit weniger als 10 Beschäftigten (ausgenommen öffentliche Einrichtungen) stellt das Ministerium finanzielle Unterstützung für die Umsetzung von Arbeits- und Gesundheitsschutzleistungen bereit. Grundlage für die Anwendung dieser Unterstützung sind die Aufzeichnungen der Sozialversicherungsanstalt.
  9. Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchführen zu lassen, um vorhandene oder von außen kommende Gefahren zu ermitteln und zu beseitigen. An diesen Arbeiten müssen neben dem Arbeitgeber und den Arbeitsschutzfachkräften auch die Beschäftigten beteiligt werden. Die Gefährdungsbeurteilung wird je nach Gefährdungsklasse der Arbeitsstätte regelmäßig erneuert, um eine kontinuierliche Verbesserung sicherzustellen. In Bereichen wie Bergbau, Metall- und Bauwesen, dem Umgang mit gefährlichen Chemikalien sowie in Arbeitsstätten mit potenziellen schweren Industrieunfällen kann die Arbeit eingestellt werden, wenn keine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde.
  10. Zur Feststellung individueller Empfindlichkeiten und zur Erkennung risikoreicher Situationen werden alle Beschäftigten gesundheitlich untersucht. Medizinische Untersuchungen erfolgen bei Arbeitsantritt, Arbeitsplatzwechsel, nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten sowie nach gesundheitsbedingten Unterbrechungen. Darüber hinaus werden regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt. Beschäftigte in gefährlichen und sehr gefährlichen Arbeitsstätten dürfen ohne eine ärztliche Bescheinigung über ihre Eignung für die jeweilige Tätigkeit nicht eingesetzt werden.
  11. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten müssen vom Arbeitgeber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Kenntniserlangung der Sozialversicherungsanstalt gemeldet werden. Fälle mit Verdacht auf eine Berufskrankheit, die vom Betriebsarzt oder Gesundheitspersonal festgestellt werden, sind an von der Sozialversicherungsanstalt autorisierte Gesundheitseinrichtungen zu überweisen. Gesundheitseinrichtungen müssen ihnen gemeldete Arbeitsunfälle und autorisierte Einrichtungen diagnostizierte Berufskrankheiten spätestens innerhalb von 10 Tagen der Sozialversicherungsanstalt melden. Zudem sind Beinahe-Unfälle am Arbeitsplatz vom Arbeitgeber zu dokumentieren.
  12. Alle Arbeitgeber müssen im Voraus einen Notfallplan für Situationen wie Erste Hilfe, Brandbekämpfung, Evakuierung sowie das Auftreten ernster und unmittelbarer Gefahren erstellen. Zur Vorbereitung auf Notfälle sind Schulungen und Übungen unter Beteiligung aller Beschäftigten durchzuführen. Arbeitgeber stellen zudem den Kontakt zu externen Organisationen für Erste Hilfe, Notfallmedizin, Rettung und Brandbekämpfung sicher. Bereiche mit ernster und unmittelbarer Gefahr dürfen nur von entsprechend ausgerüsteten und speziell beauftragten Personen betreten werden. Andere Beschäftigte dürfen nicht verpflichtet werden, ihre Arbeit fortzusetzen. Wird eine ernste und unmittelbare Gefahr unvermeidbar, müssen die Beschäftigten die Arbeit sofort einstellen und evakuiert werden.
  13. In Arbeitsstätten wird ein Arbeitnehmervertreter bestellt, der die Kommunikation zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sicherstellt. Die durch Wahl oder Ernennung bestimmten Arbeitnehmervertreter können dem Arbeitgeber Vorschläge zu Arbeitsschutzthemen unterbreiten.
  14. Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Beschäftigten über Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie über ihre Rechte und Pflichten im Arbeitsleben zu informieren. Beschäftigte erhalten Schulungen zu neuen Arbeitsbedingungen nach Arbeitsplatz- oder Tätigkeitswechseln, längeren Abwesenheiten oder Änderungen der eingesetzten Arbeitsmittel. Diese Schulungen sind regelmäßig zu wiederholen. Von Beschäftigten in gefährlichen und sehr gefährlichen Arbeitsstätten wird der Nachweis einer einschlägigen beruflichen Qualifikation verlangt; ohne diesen Nachweis dürfen sie nicht eingesetzt werden.
  15. In allen Arbeitsstätten mit 50 oder mehr Beschäftigten, in denen Arbeiten länger als sechs Monate andauern, wird ein Ausschuss für Arbeits- und Gesundheitsschutz eingerichtet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die rechtskonformen Beschlüsse dieses Ausschusses umzusetzen. Sind mehrere Arbeitgeber am selben Arbeitsplatz tätig, müssen sie sich gegenseitig über Beschlüsse informieren, die ihre Tätigkeiten beeinflussen können. Sind Subunternehmer beschäftigt, wird unter Koordination des Hauptarbeitgebers ein Ausschuss unter Beteiligung der Subunternehmer gebildet.
  16. Wenn ein Beschäftigter einer ernsten und unmittelbaren Gefahr ausgesetzt ist, kann er sich an den Ausschuss für Arbeits- und Gesundheitsschutz oder – falls ein solcher nicht besteht – an den Arbeitgeber wenden, um die Beseitigung der Gefahr zu verlangen. Wird dem Antrag stattgegeben, hat der Beschäftigte das Recht, die Arbeit bis zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zu verweigern.
  17. Bei mehreren Arbeitgebern am selben Arbeitsplatz sind diese verpflichtet, sich gegenseitig sowie die Arbeitnehmervertreter über berufliche Risiken und Gefahrenprävention zu informieren. In Geschäftszentren, Bürogebäuden, Einkaufszentren und Industriegebieten wird die Koordination des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zwischen den Arbeitsstätten durch die Verwaltung sichergestellt. Die Verwaltung weist Arbeitgeber darauf hin, notwendige Maßnahmen gegen Gefahren zu ergreifen, die andere Arbeitsstätten beeinträchtigen könnten.